Zum 1. Juli 2024 tritt Art. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte ist dann nur noch von den Handwerksbetrieben erlaubt, die dafür in der Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eingetragen sind.
Der Gerüstbau ist eine eigenständige Branche mit spezifischen Meisteranforderungen nach dem Handwerksrecht. Früher war es jedoch vielen anderen Gewerken gestattet, eigene Gerüste zu errichten, ohne auf spezialisierte Gerüstbaubetriebe zurückgreifen zu müssen. Seit 1998 ist der Gerüstbau wieder als zulassungspflichtiges Handwerk qualifiziert, jedoch ermöglichte ein Übergangsgesetz anderen Gewerken weiterhin, im Gerüstbau tätig zu sein.
Im Zuge der jüngsten Neufassung der Handwerksordnung wurde beschlossen, dass dieses Übergangsgesetz zum 1. Juli 2024 ausläuft, was bedeutet, dass nur noch eingetragene Gerüstbaubetriebe Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte aufstellen dürfen.
Auswirkungen auf verschiedene Gewerke ab dem 01.07.2024:
- Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Arbeiten: Betriebe verschiedener Gewerke können weiterhin Arbeits- und Schutzgerüste für ihre eigenen Arbeiten aufstellen.
- Überlassung von Arbeits- und Schutzgerüsten für andere Gewerke: Es bleibt erlaubt, Gerüste für eigene Bauarbeiten aufzustellen und diese anderen Gewerken zur Nutzung zu überlassen, solange dies das Leistungsangebot des eigenen Gewerbes ergänzt, fachlich zusammenhängt oder wirtschaftlich ergänzt. Es dürfen jedoch keine Werbemaßnahmen für diese Leistungen durchgeführt werden und sie müssen einen untergeordneten Anteil am Gesamtauftragsvolumen ausmachen (weniger als 20%).
- Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte: Zukünftig ist hierfür eine eigenständige Eintragung im Gerüstbauer-Handwerk in der Handwerksrolle erforderlich. Für Betriebe ohne Meistertitel im Gerüstbau besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung gemäß den §§ 7a, 7b, 8 HwO.
Wie können Betriebe das Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte beibehalten?
Betriebe, die bisher Gerüste aufgestellt haben, aber nicht über einen Meistertitel im Gerüstbau verfügen, können sich mittels einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle für Gerüstbau eintragen lassen.
Bitte informieren Sie sich bei der Handwerkskammer (0521 5608-0 / hwk@hwk-owl.de) zu den Kriterien.