Mit Beginn des neuen Jahres möchten wir alle Betriebe auf eine wichtige Pflicht hinweisen: Der Verfall von Urlaubsansprüchen kann nur dann eintreten, wenn die Beschäftigten rechtzeitig und nachweislich über ihre Urlaubsansprüche informiert wurden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter konkret auffordern müssen, den Urlaub zu nehmen, und darauf hinweisen müssen, dass nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.
Wichtige Frist beachten
Das BAG hat klargestellt, dass diese Hinweise den Beschäftigten möglichst früh im Kalenderjahr – idealerweise innerhalb der ersten sechs Werktage – zugehen sollten. Dies gilt auch für Fälle von Langzeiterkrankungen: Urlaub aus dem Jahr, in dem der Beschäftigte teilarbeitsfähig war, verfällt ohne vorherige Belehrung nicht. Sollte eine frühere Übergabe der Hinweise aufgrund von Betriebsferien oder anderen Gründen nicht möglich sein, ist dies entsprechend zu dokumentieren.
Musterschreiben verfügbar
Ein Musterschreiben für die Information der Beschäftigten steht hier zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass dieses Muster an tarifliche Regelungen oder individuelle Vertragsklauseln angepasst werden muss.
Unser Tipp: Erledigen Sie diese wichtige Aufgabe jetzt, um Ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen und rechtliche Risiken zu vermeiden. Die Hinweise können nicht nur für das Urlaubsjahr 2025, sondern auch für zukünftige Jahre verwendet werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen wie gewohnt Assessorin Melanie Busch (0521 58009-25 / busch@kh-gt-bi.de) beratend zur Seite.