Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Auch wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Corona-Zeit symptomlos infiziert war und ausschließlich wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten konnte, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG scheidet in diesen Fällen regelmäßig aus.
- Hier finden Sie das ausführliche Rundschreiben des Landesinnungsverbandes mit den Entscheidungsgründen und einer rechtlichen Einordnung.
- Hier finden Sie das Urteil im Wortlaut
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht erhoben, da keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Erfolgsaussichten gesehen werden. Für noch anhängige Verfahren wird empfohlen, die wiårtåschaftlichen Folgen – etwa durch eine mögliche Klagerücknahme zur Reduzierung von Gerichtskosten – sorgfältig zu prüfen.
Bitte berücksichtigen Sie diese Rechtsprechung bei der Bewertung etwaiger Altfälle und laufender Verfahren in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie weitergehende arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsexpertin Melanie Busch (Telefon 0521/58009-25 / E-Mail busch@kh-gt-bi.de).



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