Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten aus dem europäischen AI Act. Auch Handwerksbetriebe sollten deshalb prüfen, wann sie den Einsatz von Künstlicher Intelligenz gegenüber Kunden und Öffentlichkeit kenntlich machen müssen.
Die wichtigste Nachricht vorweg: Nicht jeder Text, jedes Bild und jede Grafik, bei deren Erstellung KI eingesetzt wurde, muss automatisch als KI-Inhalt gekennzeichnet werden. Entscheidend ist insbesondere, welche Rolle die KI bei der Erstellung gespielt hat und ob ein künstlich erzeugter Inhalt für Betrachter wie eine echte Aufnahme oder tatsächliche Begebenheit wirken kann.
KI-generierte Bilder und Videos: Entscheidend ist der Eindruck
Besondere Vorsicht ist bei Bildern, Videos oder Audiodateien geboten, die mit KI erzeugt oder wesentlich verändert wurden und wie authentische Aufnahmen wirken.
Das betrifft beispielsweise ein fotorealistisches Bild, das einen Handwerker auf einer tatsächlich existierenden Baustelle zeigt, obwohl diese Situation nie stattgefunden hat. Gleiches gilt, wenn eine reale Person mithilfe von KI scheinbar etwas sagt oder tut, was sie tatsächlich nie gesagt oder getan hat.
Solche Inhalte können als sogenannte Deepfakes unter die Transparenzpflichten des AI Acts fallen. Sie müssen dann für Betrachter klar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein.
Anders sieht es bei offensichtlich künstlichen Darstellungen aus. Eine gezeichnet wirkende Illustration, eine abstrakte Grafik oder ein erkennbar fiktives Werbemotiv ist nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil es vollständig mit einer KI erstellt wurde. Entscheidend ist, ob der Inhalt den falschen Eindruck erwecken kann, eine reale Person, einen realen Ort, ein reales Objekt oder ein tatsächliches Ereignis authentisch abzubilden.
Praxistipp: Bei vollständig KI-generierten und fotorealistisch wirkenden Bildern empfiehlt sich eine einheitliche Kennzeichnung, beispielsweise mit „Symbolbild (KI-generiert)“. Damit ist für Betrachter unmittelbar erkennbar, dass es sich nicht um eine reale Aufnahme handelt.
Was gilt bei der Bearbeitung echter Fotos?
Nicht jede KI-gestützte Bildbearbeitung löst eine Kennzeichnungspflicht aus. Wird KI lediglich für übliche Bearbeitungsschritte eingesetzt, etwa zum Freistellen eines Motivs, zur Korrektur kleiner Bildfehler oder für vergleichbare Standardbearbeitungen, muss das Bild nicht allein deswegen als KI-Inhalt gekennzeichnet werden.
Anders kann es aussehen, wenn durch KI der Aussagegehalt des Fotos wesentlich verändert wird. Werden beispielsweise Personen ergänzt, Gegenstände ausgetauscht oder Situationen erzeugt, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben, sollte geprüft werden, ob dadurch ein täuschend echter Inhalt entsteht.
Eine einfache Faustregel lautet: Optimiert die KI lediglich eine echte Aufnahme, besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht. Erzeugt sie dagegen eine scheinbar reale Wirklichkeit, die so nicht existiert hat, ist besondere Vorsicht geboten.
KI bei Flyern, Plakaten und anderen Werbemitteln
Auch bei Flyern, Plakaten, Social-Media-Grafiken oder anderen Werbemitteln kommt es auf den konkreten Inhalt an.
Hilft KI beispielsweise bei der Gestaltung eines Layouts, beim Freistellen von Bildern, beim Erstellen eines Hintergrundes oder bei einzelnen grafischen Elementen, muss das fertige Werk nicht automatisch als KI-generiert gekennzeichnet werden.
Auch ein vollständig mit KI entwickeltes, offensichtlich grafisches Werbemotiv ist nicht automatisch kennzeichnungspflichtig.
Enthält das Werbemittel dagegen fotorealistische Darstellungen, die vom Betrachter für eine tatsächliche Aufnahme gehalten werden könnten, empfiehlt sich eine Kennzeichnung. Dies gilt insbesondere dann, wenn reale Personen, Betriebe, Baustellen, Produkte oder Situationen scheinbar authentisch dargestellt werden.
Was gilt für Texte mit KI-Unterstützung?
Auch Texte müssen nicht grundsätzlich gekennzeichnet werden, sobald ChatGPT oder ein anderes KI-System daran beteiligt war.
Wer KI beispielsweise nutzt, um Formulierungen vorzuschlagen, einen ersten Entwurf zu erstellen, Überschriften zu entwickeln oder einen bestehenden Text sprachlich zu verbessern, muss deshalb nicht automatisch einen KI-Hinweis veröffentlichen.
Besondere Regeln gelten allerdings für KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, mit denen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert werden soll. Dazu können beispielsweise Informationen zu politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, gesundheitlichen, umweltbezogenen oder gesellschaftlich diskutierten Themen gehören.
Auch solche Texte müssen jedoch nicht als KI-generiert gekennzeichnet werden, wenn sie anschließend tatsächlich von einem Menschen fachlich beziehungsweise redaktionell geprüft werden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Wichtig: Ein automatisches Gegenlesen oder eine reine Rechtschreib- und Grammatikprüfung genügt nicht. Die menschliche Kontrolle muss sich auch auf Inhalt, Fakten und Verlässlichkeit beziehen.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Wer einen KI-Entwurf prüft, fachlich bearbeitet, gegebenenfalls korrigiert und anschließend selbst die Verantwortung für den veröffentlichten Text übernimmt, muss den KI-Einsatz in der Regel nicht kennzeichnen.
KI-Chatbots müssen erkennbar sein
Eine weitere Transparenzpflicht betrifft den direkten Kontakt mit Kunden. Kommuniziert beispielsweise auf der Unternehmenswebsite ein KI-Chatbot mit Besuchern, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass der Gesprächspartner eine KI ist – sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist.
Ein Hinweis wie „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“ kann dafür beispielsweise verwendet werden. Die Information sollte bereits zu Beginn der Kommunikation erfolgen.
Ähnliches kann für KI-basierte Sprachsysteme oder andere Systeme gelten, die selbstständig direkt mit Menschen kommunizieren.
Eine einfache Regel für den Betriebsalltag
Für viele Handwerksbetriebe lässt sich der Umgang mit KI-Inhalten auf eine praktische Grundregel reduzieren:
KI als Werkzeug muss nicht automatisch gekennzeichnet werden. Künstlich erzeugte Inhalte, die für echt gehalten werden können, dagegen schon.
Für die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit bietet es sich darüber hinaus an, eigene einheitliche Regeln festzulegen. Fotorealistische, vollständig KI-generierte Bilder können beispielsweise grundsätzlich mit „Symbolbild (KI-generiert)“ gekennzeichnet werden. Texte sollten vor ihrer Veröffentlichung immer von einer fachkundigen Person geprüft werden.
So bleibt KI ein hilfreiches Werkzeug – ohne beim Empfänger einen falschen Eindruck darüber entstehen zu lassen, was tatsächlich echt ist.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Transparenzpflichten des EU AI Acts und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlage ist insbesondere Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689.
Symbolbild (KI-generiert)











Symbolbild (KI-generiert)
Symbolbild (KI-generiert)


Symbolbild (KI)






Bild: Andreas Frücht/Kreishandwerkerschaft










Bild: MBZ

Bild: HWK


Foto: ZDH/Henning Schacht










Bild:MDM



Bild: Thomas F. Starke / HWK






Bild: Dialogisch / Tischler-Innung GT
Bild: Andreas Buck










Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft













Foto: Stephan Schütze Fotografie 


Bild: MDM












Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft




















Bild: Maximilian Mühlenweg / Kreishandwerkerschaft

















Bild: MDM




























Illustration erstellt mit Unterstützung von KI 





Foto: ZDH/Henning Schacht
Bild: kompetenzz | Björn Gaus








Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft
Bild: MDM/Kreishandwerkerschaft



Bild: Andreas Frücht


























Bild: Thomas F. Starke/HWK OWL












Foto: Kreis Gütersloh


















Bild: DerGeselle, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons





































