Über die geplanten Änderungen im Asbestrecht haben wir bereits vor einigen Monaten berichtet. Damals befanden sich die neuen Vorgaben noch in der Umsetzung. Seit dem 20. Dezember 2025 sind die Regelungen nun verbindlich – und sie bringen spürbare Veränderungen für viele Handwerksbetriebe mit sich.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Arbeiten im Gebäudebestand deutlich verschärft. Ziel ist es, Beschäftigte besser vor gesundheitsschädlichen Asbestfasern zu schützen. Besonders betroffen sind Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden durchführen.
Neue Genehmigungspflicht auch bei geringerem Risiko
Eine der wichtigsten Neuerungen: Die Genehmigungspflicht gilt nicht mehr nur für Arbeiten mit hohem Asbestrisiko. Abbrucharbeiten im niedrigen Risikobereich (unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter) und im mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern pro Kubikmeter) müssen nun ebenfalls genehmigt werden. Die Genehmigung wird im Rahmen einer unternehmensbezogenen Anzeige beantragt und hat eine Gültigkeit von sechs Jahren.
Um Bauverzögerungen zu vermeiden, greift dabei eine sogenannte Genehmigungsfiktion. Reagiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nicht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Für diese neue Nachweispflicht wurde eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026 eingeräumt.
Erweiterte Melde- und Nachweispflichten
Mit den neuen Regeln steigen auch die Anforderungen bei der Anmeldung von Asbestarbeiten. Betriebe müssen künftig alle eingesetzten Mitarbeiter namentlich benennen und deren Qualifikationen nachweisen. Dazu gehören die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“ ebenso wie der Nachweis einer aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Dokumentation wird damit deutlich umfangreicher und sollte frühzeitig vorbereitet werden.
Neu ist außerdem, dass Betriebe mit entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen künftig in einer öffentlichen Liste geführt werden. Diese Transparenz kann nicht nur Vertrauen bei Auftraggebern schaffen, sondern auch gezielt als Qualitäts- und Werbeargument genutzt werden.
Qualifikationen und Fristen im Blick behalten
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Anforderungen an Aufsichtspersonen. Wer Arbeiten an Gebäuden durchführt oder überwacht, deren Baujahr vor dem 31. Oktober 1993 liegt, benötigt zwingend einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Anlage 4C). Hier gibt es keine Übergangsfrist.
Für das ausführende Fachpersonal gilt eine längere Frist: Spätestens bis zum 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten, die mit Asbest in Berührung kommen können, über die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“ verfügen. Fachleute empfehlen, diese Qualifikation nicht aufzuschieben. Durch neue modulare Schulungssysteme ist mit steigenden Anforderungen und Kosten zu rechnen.
Wichtig für die Praxis ist auch die Abgrenzung zwischen Abbruch und Instandhaltung. Routinearbeiten wie das Entfernen von Tapeten gelten nach aktueller Auslegung meist als funktionale Instandhaltung und fallen in der Regel nicht unter die genehmigungspflichtigen Abbrucharbeiten, sofern sie im niedrigen oder mittleren Risikobereich liegen.
Unterstützung für Betriebe nutzen
Unterstützung bei der Umsetzung bieten unter anderem die BG BAU sowie die zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Die BG BAU stellt Beratung, Muster für Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie finanzielle Zuschüsse im Rahmen von Arbeitsschutzprämien bereit, etwa für technische Schutzmaßnahmen.
Unverändert gilt: Vor Beginn der Arbeiten sollte immer das Baujahr des Objekts geprüft werden. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Eine sorgfältige Vorbereitung schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern auch den Betrieb vor rechtlichen und organisatorischen Problemen.








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