Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Verbrauchern ein Recht auf Reparatur einräumen soll. Hersteller von Produkten wie Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones sollen künftig verpflichtet werden, Reparaturen über mehrere Jahre hinweg anzubieten und die dafür nötigen Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitzuhalten. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht übertragen werden muss.
Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht
Das Gesetz wird vor allem dann relevant, wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Verbraucher sollen defekte Geräte dann leichter reparieren lassen können, statt sie zu ersetzen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
- Pflicht zur Reparatur: Hersteller müssen bestimmte Geräte auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren. Bei Waschmaschinen gilt das bis zu zehn Jahre, bei Smartphones bis zu sieben Jahre nach Produktionsende.
- Keine Behinderung durch Software: Hersteller von Elektrogeräten dürfen keine Software oder technischen Schutzmaßnahmen einsetzen, die eine Reparatur verhindern.
- Ersatzteile und Werkzeuge: Notwendige Teile sollen zu angemessenen Preisen verfügbar sein. Unabhängige Werkstätten dürfen bei Reparaturen nicht behindert werden.
- Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal: Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl dies üblich wäre, kann das künftig als Sachmangel gelten.
- Längere Gewährleistung bei Reparatur: Entscheiden sich Käufer bei einem Mangel für eine Reparatur statt für ein neues Gerät, verlängert sich die Gewährleistung von zwei auf drei Jahre.
Was das für das Handwerk bedeutet
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet den Gesetzentwurf positiv. Generalsekretär Holger Schwannecke sieht darin ein gutes Zeichen für das Handwerk, weil die Praxisnähe sicherstelle, dass die Vorgaben nicht zu Lasten von Handwerksbetrieben und Mittelstand verschärft werden. Auch die Einführung des Europäischen Reparaturinformationsformulars als freiwillige Option bewertet Schwannecke als richtig. „Im anstehenden parlamentarischen Verfahren gilt es nun, den pragmatischen Ansatz fortzuführen und rechtssichere Mustertexte zur Erfüllung neuer Informationspflichten zur Verfügung zu stellen", so der Generalsekretär.
Für viele Innungsbetriebe im Kreis Gütersloh und in Bielefeld kann das Recht auf Reparatur ein wichtiges Signal sein. Betriebe aus dem Elektro- und dem Kälte-Klima-Handwerk etwa könnten von einer steigenden Nachfrage nach Reparaturleistungen profitieren. Entscheidend wird sein, dass die konkreten Regelungen praxistauglich bleiben und Handwerksbetriebe nicht mit zusätzlicher Bürokratie belastet werden.



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