Ab dem 1. Januar 2028 gibt es in Deutschland die neue Teil-Arbeitsunfähigkeit. Die Regelung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das Bundestag und Bundesrat im Juli 2026 beschlossen haben. Beschäftigte können damit künftig unter bestimmten Voraussetzungen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit einen Teil ihrer bisherigen Tätigkeit ausüben. Wichtig für Arbeitgeber: Ohne ihre Zustimmung ist eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht möglich.
Bislang gilt im deutschen Sozialrecht grundsätzlich: Beschäftigte sind entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Ab 2028 kommt mit der Teil-Arbeitsunfähigkeit – kurz Teil-AU – eine weitere Möglichkeit hinzu.
Sie soll insbesondere bei länger andauernden Erkrankungen eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen. Voraussetzung ist, dass eine teilweise Arbeitsleistung aus medizinischer Sicht möglich ist und der Genesung nicht entgegensteht.
Die neue Regelung ist bereits beschlossen, gilt aber noch nicht. Die Vorschriften zur Teil-Arbeitsunfähigkeit und zum Teilkrankengeld treten zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Drei Stufen der Teil-Arbeitsfähigkeit
Ärztinnen und Ärzte können künftig eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Daraus ergibt sich entsprechend eine Teil-Arbeitsunfähigkeit von 75, 50 oder 25 Prozent.
Die Teil-AU kann jedoch nicht einseitig angeordnet werden. Neben der medizinischen Einschätzung müssen sowohl die oder der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber einer teilweisen Arbeitsleistung zustimmen.
Damit unterscheidet sich die endgültig beschlossene Regelung in einem wichtigen Punkt von früheren Entwurfsfassungen: Eine Teil-AU kommt nur zustande, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Arbeitgeber müssen innerhalb von sieben Tagen reagieren
Wird eine Teil-Arbeitsfähigkeit ärztlich in Betracht gezogen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Beschäftigung unter den konkreten betrieblichen Bedingungen möglich ist.
Für die Rückmeldung hat der Arbeitgeber sieben Kalendertage Zeit. Innerhalb dieser Frist muss er erklären, ob er der teilweisen Arbeitsleistung zustimmt.
Bei der Entscheidung können beispielsweise die konkrete Tätigkeit, die Organisation des Arbeitsplatzes und Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine Rolle spielen.
Für Betriebe bedeutet das: Sobald die neue Regelung ab 2028 greift, müssen entsprechende Anfragen zügig intern geprüft werden können. Sinnvoll ist daher, frühzeitig festzulegen, wer im Betrieb für die Entscheidung zuständig ist.
Was passiert bei einer Ablehnung?
Stimmt der Arbeitgeber einer teilweisen Arbeitsleistung nicht zu, kann keine Teil-Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. In diesem Fall bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber eigens einen neuen oder angepassten Arbeitsplatz schafft, um eine Teil-AU zu ermöglichen.
Für Betriebe empfiehlt es sich dennoch, die Entscheidung anhand der konkreten Tätigkeit und der betrieblichen Möglichkeiten zu treffen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Teil-AU ist nicht dasselbe wie Wiedereingliederung
Die neue Teil-Arbeitsunfähigkeit ist von der bereits bekannten stufenweisen Wiedereingliederung – häufig auch als „Hamburger Modell“ bezeichnet – zu unterscheiden.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung gelten Beschäftigte weiterhin als vollständig arbeitsunfähig. Bei der neuen Teil-AU liegt dagegen ausdrücklich eine teilweise Arbeitsfähigkeit vor: Die Beschäftigten erbringen tatsächlich einen festgelegten Anteil ihrer regulären Arbeitsleistung.
Dementsprechend unterscheidet sich auch die finanzielle Absicherung.
Teilkrankengeld ergänzt den Arbeitslohn
Mit der Teil-AU wird deshalb auch ein neues Teilkrankengeld eingeführt.
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsentgelt für den tatsächlich geleisteten Anteil der Arbeitszeit. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil soll die gesetzliche Krankenkasse Teilkrankengeld zahlen.
Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte durch die teilweise Rückkehr an den Arbeitsplatz finanziell schlechtergestellt werden.
Was Betriebe jetzt wissen sollten
Für Arbeitgeber besteht aktuell noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2028.
Trotzdem lohnt es sich, die Entwicklung im Blick zu behalten. Bis zum Start müssen insbesondere noch Einzelheiten zur praktischen Umsetzung konkretisiert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhält die Aufgabe, nähere Vorgaben für die Feststellung der Teil-Arbeitsfähigkeit zu treffen.
Spätestens vor dem Inkrafttreten sollten Betriebe deshalb klären, wer entsprechende Anfragen bearbeitet und wie innerhalb der vorgesehenen Frist von sieben Kalendertagen über eine Zustimmung entschieden werden kann.
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